Satzung

§ 1
Name, Sitz und Gerichtsstand, Geschäftsjahr

1)    Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen Sportverein Arminia und hat seinen Sitz in Hannover. Der Name des Vereins wurde von dem am 01.05.1910 gegründeten FC Arminia von 1910 übernommen. Die Neugründung des SV Arminia erfolgte am 01.01.1946.

2)    Die Vereinsfarben sind grün-weiß-grün.

3)    Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Hannover.

4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er fördert den Sport und widmet sich insbesondere der Jugendpflege.

2)    Grundlage der Vereinsarbeit ist die Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz, geschlechtlicher Gleichstellung sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

3)    Der Verein ist selbstlos und ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig.

4)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5)    Es darf keine Person durch zweckentfremdete Vereinsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6)    Der Verein lässt die Bildung von Lizenz- oder Vertragsspielerabteilungen zu.

§ 3
Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und passiven sowie Ehrenmitgliedern. Passive Mitglieder können auch juristische Personen sein.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

1)    Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

2)    Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen und erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3)    Die Mitgliedschaft beginnt im Falle der Aufnahme mit dem vom Antragsteller bezeichneten Eintrittsdatum und ist diesem mitzuteilen. Mit Aufnahme wird dem Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung ausgehändigt. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Vereinssatzung als verbindlich anerkannt.

4)    Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2)    Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr erfolgen.

3)    Ein Mitglied kann vom Hauptvorstand ausgeschlossen werden:

a)     bei unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rassistischer, fremdenfeindlicher, sexistischer und homophober Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens entsprechender Kennzeichen und Symbole,

b)     bei groben Verstößen gegen diese Satzung,

c)     bei schuldhaftem Verzug der Zahlung der Vereinsbeiträge über sechs Monate oder bei schuldhaftem Verzug der Zahlung eines Betrages, der der Höhe der Beiträge von sechs Monaten entspricht.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Benennung der Gründe unter Fristsetzung von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung des Hauptvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Ehrenrat Einspruch eingelegt werden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Der Ehrenrat entscheidet abschließend.

4)    Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht am Vereinsvermögen. Ansprüche gegen den Verein müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Sinne dieser Satzung zu verhalten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und kameradschaftlichem Verhalten verpflichtet.

3)    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Aufgrund besonderer Umstände oder auf begründeten Antrag eines Mitgliedes kann der Hauptvorstand den Beitrag im Einzelfall ermäßigen oder erlassen.

4)    Die Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Mitglied sind.


§ 7
Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    der Hauptvorstand,

c)    der Wirtschaftsrat,

d)    der erweiterte Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Kalenderhalbjahr statt. Den Termin bestimmt der Hauptvorstand.

2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Hauptvorstand diese für notwendig hält und einberuft oder wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung / Anträge

1)    Der Hauptvorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und lädt die Mitglieder hierzu mit einer Frist von mindestens 28 Tagen schriftlich oder per E-Mail. Eine Ladung per E-Mail ist nur dann möglich, wenn das Mitglied hierfür seine E-Mailadresse mitgeteilt hat.

2)    In der Einladung ist die Tagesordnung der Versammlung nebst bereits gestellten Anträgen anzugeben. Weitere Anträge zur Mitgliederversammlung von Mitgliedern müssen mindestens zehn Tage vorher schriftlich gestellt werden. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen sind die abzuändernden Vorschriften zu benennen.

§ 10
Ablauf der Mitgliederversammlung / Beschlussfassung

1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Sowohl stimmberechtigte als auch nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an ihr teilzunehmen.

2)    Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer sowie einen Versammlungsleiter, welcher die Wahl des Hauptvorstandes leitet.

3)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4)    Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.

5)    Die Abstimmungen erfolgen mündlich, es sei denn, dass mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangen. Wahlen werden öffentlich abgehalten, es sei denn, dass mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl verlangen.

6)    Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen

§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

–       Wahl und Entlastung des Hauptvorstands,
–       Entgegennahme der Berichte von Hauptvorstand und Wirtschaftsrat,
–       Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
–       Beschlussfassungen über Anträge,
–       Ernennung von Ehrenmitgliedern,
–       Satzungsänderungen,
–       Wahl des Obmanns für Geselligkeit,
–       Auflösung des Vereins.

§ 12
Hauptvorstand

1)    Der Hauptvorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins für erforderlich erachtet.

2)    Der Hauptvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird wirksam vertreten, wenn zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln. Der Hauptvorstand bestimmt aus seiner Mitte ein Mitglied, das die Aufgaben eines Schatzmeisters erfüllt.

3)    Der Hauptvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Für eine Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

4)    Der Hauptvorstand wird auf der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Der Hauptvorstand amtiert bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtsdauer aus, so kann der Restvorstand bis zum Ablauf der Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestimmen.

5)    Der Hauptvorstand bestimmt die Mitglieder des Wirtschaftsrates und beruft diese ab. Die vorzeitige Abberufung kann nur einstimmig erfolgen.

§ 13
Wirtschaftsrat

1)    Der Wirtschaftsrat besteht aus mindestens drei Personen. Er wird vom Hauptvorstand bestimmt. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des Hauptvorstands.

2)    Der Wirtschaftsrat berät den Hauptvorstand in finanziellen und strategischen Fragen. Er kommt mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

3)    Der Wirtschaftsrat berichtet auf der Mitgliederversammlung über die Arbeit des Vorstandes und die Lage des Vereins.

§14
Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Revisoren, die das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und zu prüfen. Sie berichten jeder Mitgliederversammlung. Dem Hauptvorstand wird in unregelmäßigen Abständen berichtet. Die Revisoren dürfen kein weiteres Amt in den Organen des Vereins bekleiden.

§ 15
Abteilungen

1)    Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine Abteilung gebildet.

2)    Jede Abteilung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren einen Abteilungsleiter, welcher auf der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Abteilungsleiter sind Ansprechpartner des Hauptvorstandes.

3)    Die Abteilungen sind in ihrer Verwaltung und Haushaltsführung autark. Jede Abteilung ist berechtigt, sich eine eigene Ordnung zu geben, sofern diese der Vereinssatzung und dem Vereinsinteresse nicht zuwider läuft. Auf Verlangen hat jede Abteilung dem Hauptvorstand gegenüber Auskunft über die aktuelle Lage zu erteilen.

4)    Der Hauptvorstand kann einer Abteilung seine Befugnis zur autarken Verwaltung und Haushaltsführung beschränken oder entziehen, wenn dieses das Vereinsinteresse erfordert. Der Hauptvorstand kann den Abteilungen auferlegen, sich an den Verwaltungskosten des Vereins zu beteiligen, wenn eine solche Beteiligung durch den Umfang der Nutzung der Infrastruktur des Vereins geboten ist. Eine entsprechende Entscheidung des Hauptvorstands kann nur einstimmig getroffen werden.

§ 16
Ehrenrat

1)    Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren Vereinsmitglied sind. Seine Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2)    Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen keine anderen Ämter im Verein bekleiden und von diesem kein Geld erhalten.

3)    Der Ehrenrat hat die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er ist insbesondere zuständig für die Beilegung der Streitigkeiten von Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt werden.

4)    Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied angerufen und aus eigenem Antrieb tätig werden. Der Ehrenrat hat das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und zu überwachen sowie dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

5)    Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bestimmt im Übrigen sein Verfahren selbst. Er hat den beteiligten Mitgliedern im Falle der Anrufung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

6)    Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten.

§ 17
Erweiterter Vorstand

1)    Der erweiterte Vorstand besteht aus den Leitern der Abteilungen, dem Vorsitzenden des Ehrenrates und dem Obmann für Geselligkeit.

2)    Der erweiterte Vorstand ist zuständig für besondere, ihm vom Hauptvorstand übertragene Aufgaben, insbesondere für alle Fragen der Abteilungen und des Vereinslebens.

3)    Mitglieder des erweiterten Vorstands haben das Recht, ihre Anliegen bei Sitzungen des Hauptvorstands vorzutragen und eine Entscheidung des Hauptvorstands herbeizuführen.

§ 18
Ehrungen

1)    Der Verein kann Personen, die sich um ihn besonders verdient gemacht haben, durch Ernennung zum

a)     Ehrenvorsitzenden

b)     Ehrenmitglied

ehren oder auf andere Weise auszeichnen.

2)    Die goldene Ehrennadel erhalten Mitglieder, die dem Verein mindestens 40 Jahre angehören. Die silberne Ehrennadel erhalten Mitglieder, die dem Verein mindestens 25 Jahre angehören.

3)    Zum Ehrenvorsitzenden darf derjenige ernannt werden, der Inhaber der goldenen Ehrennadel ist und sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht hat.

4)    Zum Ehrenmitglied darf derjenige benannt werden, der mindestens 50 Jahre Vereinsmitglied ist.

5)    Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglied werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 19
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Rudolf und Lucie Kalweit Stiftung, Lindenweg 9, 30966 Hemmingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Juli 2012 beschlossen.